“Arglistige Täuschung”? Ein nicht eingesandter Leserbrief zum Fall Guérot (19.04.2023)

Da inzwischen weitere Leserbriefe im General-Anzeiger erschienen sind und der Sachstand sich demnach etwas verändert hat, warte ich das Ergebnis der Güteverhandlung (Uni Bonn / Ulrike Guérot) ab, die am 28. April 2023 vor dem Arbeitsgericht Bonn stattfinden soll. Evtl. nehme ich dann selbst noch einmal Stellung. Siehe auch meinen veröffentlichten Leserbrief zum Fall Guérot.

Hier mein privater Leserbrief:

Leserbrief zum Artikel »Guérot soll Kommission der Uni getäuscht haben« (GA Digital, 6.03.2023)

Nach Einschätzung des Bonner Juraprofessors Ferdinand Gärditz schreibt das Beamtenstatusgesetz »im Falle einer arglistigen Täuschung die Rücknahme der Ernennung zwingend, also ohne Ermessensspielraum« vor. Was er im Hinblick auf einen Potsdamer (verbeamteten) Hochschullehrer, dem ein Plagiat vorgeworfen wird, feststellt, gelte analog auch für eine »privatrechtliche Anstellung« – wie die von Ulrike Guérot. Die Berufungskommission mag sich in der Persönlichkeit oder wissenschaftlichen Qualifikation der Berufenen getäuscht haben. Ob diese aber selbst die Kommission arglistig – d. h. »mit absichtlicher, boshafter Hinterlist« (Wikipedia) – getäuscht hat, wird letztlich das Arbeitsgericht zu beurteilen haben. Die Uni Bonn geht wohl davon aus, dass eine vorsätzliche Täuschung der entlassenen Professorin feststeht und sie ihr deshalb zwingend (»ohne Ermessensspielraum«) kündigen musste. Aber verfügt sie wirklich über einwandfreie Indizien?

Professor Heinz Schott, Bonn

Postanschrift: Haager Weg 17, 53127 Bonn

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